Vom Beschuldigten könne nicht verlangt werden, Buch zu führen über ein Sprengstofflager, das seit den 80er-Jahren nicht mehr gebraucht werde. Es gehe darum, über die aktuellen Verhältnisse fortlaufend Buch zu führen und nicht darum, vierzig Jahre zurückliegende Tatsachen zu beurkunden. Zudem wäre die Unterlassung der Buchführungspflicht betreffend das Sprengstofflager verjährt. Das Sprengstoffgesetz sei am 1. Juni 1980 in Kraft getreten. Die vorsätzliche Unterlassung der Buchführung über die Sprengmittel von 1972-1977 wäre damit gemäss Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB spätestens sieben Jahre später verjährt gewesen.