Das Werkhoflager bzw. das Sprengstofflager der C.________ AG sei seit Mitte der achtziger Jahre stillgelegt. Der Beschuldigte beziehe keinen Sprengstoff mehr. Die Vorinstanz lege Art. 110 SprStV i.V.m. Art. 46 SprgStV falsch aus, wenn sie auf die gesamthaft sichergestellte Menge abziele und davon ausgehe, dass die sichergestellten Sprengmittel die gesetzlich definierten Mengen eines Kleinverbrauchers übersteigen würden. Der Tatbestand verlange ein regelmässiges «Beziehen» von Sprengstoff. Vom Beschuldigten könne nicht verlangt werden, Buch zu führen über ein Sprengstofflager, das seit den 80er-Jahren nicht mehr gebraucht werde.