38 sich im Obergeschoss befunden. 2000 sichergestellte Zünder hätten sich zudem in verschlossenen Metallschränken befunden. Es sei nie zu Einbrüchen oder sonstigen Gefahren gekommen. Aus dem Berichtsrapport zur Hausdurchsuchung ergebe sich, dass keine Gefahr bestanden habe. Es sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr vom Werkhof ausgegangen sei. Zur Verletzung der Buchführungspflicht sei auszuführen, dass der Beschuldigte kein Grossverbraucher sei. Das Werkhoflager bzw. das Sprengstofflager der C.______