Es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Lager nicht genügend gegen Feuer oder Witterungseinflüsse geschützt gewesen sein soll. Betreffend Zugriff unberechtigter Dritter führe die Vorinstanz bloss aus, dass die Türen und Türschliessungen nicht den Anforderungen von Art. 78 Abs. 2 und Art. 79 SprstV entsprechen würden. Die Vorinstanz mache keine Ausführungen dazu, wie die Türen hätten sein sollen. Die Liegenschaft sei gut verschlossen gewesen, weswegen für die Hausdurchsuchung der Schlüsseldienst habe aufgeboten werden müssen. Dieser habe nicht nur die Eingangstüren, sondern auch die inneren Türen zu den Innenräumen sowie zu den Schränken öffnen müssen.