Der pauschale Verweis auf Gesetzesbestimmungen könne dem Anklageprinzip nicht genügen. Die Vorinstanz ziehe zur Begründung diverse Bestimmungen der SprstV bei, welche im Strafbefehl nicht aufgeführt seien. Es fehlten Art. 71 Abs. 3, Art. 75 Abs. 1, Art. 75 Abs. 2, Art. 77, Art. 78 Abs. 2 und Art. 79 SprgstV. Das Immutabilitätsprinzip nach Art. 350 Abs. 1 StPO sei verletzt. Der Zweck der Vorschriften bestehe darin, eine Gefahr zu minimieren. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Lager nicht genügend gegen Feuer oder Witterungseinflüsse geschützt gewesen sein soll.