EMRK verletzt würden. Zur Lagerung des Sprengstoffs führe der Strafbefehl nicht näher aus, welche Vorschriften nicht eingehalten bzw. welche Massnahmen nicht getroffen worden seien. Betreffend die Einbruchsicherung werde nicht ausgeführt, inwiefern diese ungenügend gewesen sein solle. Es werde lediglich auf die Vorschriften von Art. 74 ff. Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe (SprstV; SR 91.411) und Art. 38 Abs. 1 SprstG verwiesen. Was dem Beschuldigten vorgeworfen werde, sei weder aus dem Strafbefehl noch aus den gesetzlichen Bestimmungen ersichtlich. Der pauschale Verweis auf Gesetzesbestimmungen könne dem Anklageprinzip nicht genügen.