Die Benützung des Magazins sei dem Beschuldigten verboten worden. Es seien bezüglich des Sprengstoffs keine Anordnungen getroffen worden. Dem Beschuldigten könne nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er gegen Sicherheitsvorschriften sowie gegen die Melde- und Buchführungspflicht verstossen habe, wenn er sich nach der Räumung nicht mehr um das Magazin gekümmert habe. Damit setze sich die Vorinstanz nicht auseinander, womit das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK und der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 107 StPO, Art. Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 EMRK verletzt würden.