Auch die Zündmittel seien nicht mehr funktionsfähig gewesen, weswegen sie keine explosiven Stoffe nach Art. 6 SprstG mehr seien. Das Sprengmittel habe sich zersetzt und zum Teil Feuchtigkeit aufgewiesen. Es stamme aus den Jahren 1972 bis 1977. Dass es noch funktionsfähig sein solle, sei nicht bewiesen. Es sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Sprengstoff nicht mehr funktionsfähig gewesen sei. Zum Missachten von Schutzvorschriften sei anzumerken, dass neben dem Sprengstoffmagazin eine Schmiede und eine Werkstatt für Baumaschinen seien. Die Gemeinde habe das Areal geräumt und das Inventar entwendet. Die Benützung des Magazins sei dem Beschuldigten verboten worden.