Dennoch kann es seine Ausführungen, er habe das Lager vergessen, nicht folgen. Zum einen ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass eine solche Liegenschaft und insbesondere der darin eingelagerte Sprengstoff einfach vergessen werden kann. Zum anderen gab der Beschuldigte selbst an, er habe den Werkhof im 2011 und kurz vor dem 07.12.2014 noch besucht, und konnte er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme den Wert des gelagerten Schwarzpulvers und Sprengstoffes mit ca. CHF 800.00 ziemlich genau benennen (pag. 353 Z. 108 f.). Dies spricht eher dafür, dass dem Beschuldigten das Vorhandensein des Lagers durchaus bewusst war.