15, Sprengstofffund). Zu den Sprengmitteln sagte der Beschuldigte selbst, er habe diese dort (im Werkhof) belassen. Die Menge bzw. Anzahl ist indessen nicht bestritten. Aus dem Anzeigerapport und der Fotodokumentation (pag. 16 ff.) gehen die in der Anklage geschilderten (fehlenden) Eigenschaften des Werkhofes hervor und gelten damit als erstellt. Weiter geht das Gericht gemäss den Aussagen des Beschuldigten davon aus, dass der Beschuldigte den Werkhof selten aufsuchte. Dennoch kann es seine Ausführungen, er habe das Lager vergessen, nicht folgen.