21 StGB vor. d) Fazit Der Beschuldigte ist auch in oberer Instanz schuldig zu sprechen der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz durch - den Besitz von verbotenen Seriefeuerwaffen ohne kantonale Ausnahmebewilligung betreffend das Maschinengewehr Bar Nr. ________ und die Maschinenpistole RFP Mauser, C96/32 Nr. ________, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2012 - 27. Oktober 2014 in D.________ (vgl. betreffend Tatzeitpunkt die begründete Ergänzung des Strafbefehls vom 18. Juli 2016 auf pag. 452 f.);