Zum anderen war es nicht Aufgabe der Polizisten, alle Waffen zu kontrollieren. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass ihnen zu den anderen Waffen, die sie bei dieser Kontrolle allenfalls zufälligerweise gesehen haben, die Unterlagen fehlten und damit die Kenntnis, ob z.B. eine Ausnahmebewilligung vorliegt etc., fehlte. Vor diesem Hintergrund liegt kein Irrtum und somit kein Schuldausschliessungsgrund nach Art. 21 StGB vor. d)