Indem er die Waffen nicht vorschriftsgemäss meldete, handelte er mindestens eventualvorsätzlich. c) Ad Verbotsirrtum Es ist, wie die Vorinstanz richtig darlegte, zu beachten, dass Art. 42 Abs. 6 WG erst seit dem 12. Dezember 2008 in Kraft ist und der Beschuldigte seit 1999 nicht mehr im Besitz einer Waffenhandelsbewilligung ist (vgl. pag. 13 und pag. 364). Der Be-