Er hätte innerhalb von sechs Monaten ab dem 12. Dezember 2009 ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung stellen müssen. Da er dies unterlassen hat, machte er sich objektiv des unberechtigten Besitzes nach Art. 5 Abs. 2 Bst. b WG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG schuldig. Daran vermag im Übrigen wiederum nichts zu ändern, dass anlässlich früherer Kontrollen der Besitz der Waffen nie bemängelt worden sei. Zum subjektiven Tatbestand kann auf das bei E. 11.2.2 Gesagte verwiesen werden. Der Beschuldigte wusste über die Normierung im Bereich der Waffengesetzgebung. Indem er die Waffen nicht vorschriftsgemäss meldete, handelte er mindestens eventualvorsätzlich.