Es geht stets um die Handlungen, die Personen mit Waffen und Zubehör ausführen können. Von Gegenständen geht prinzipiell keine Gefahr aus, sondern aus deren Anwendung. Bestätigt wird die Annahme, dass auch Gegenstände ohne Verletzungsgefahr unter das Waffengesetz und seinen Zweckartikel fallen, mittels Blick auf Art. 4 Abs. 1 Bst. g WG (Als Waffen gelten: Imitations-, Schreckschuss und Soft-Air-Wafen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können). Überdies hat der Beschuldigte entgegen der Behauptung der Verteidigung (Diese Waffen sind schon lange nicht mehr funktionsfähig.) nicht ausgesagt, die Gehstock-Feuerwaffen seien nicht funktionsfähig.