können, finden die Vorschriften des Waffengesetzes Anwendung (Art. 2 Abs. 2 WG). Auch die Fotografie auf pag. 492 lässt darauf schliessen, dass die Gehstöcke zwar alt sind, aber wohl im respektive anfangs 20. Jahrhundert hergestellt wurden. Es fallen auch Gegenstände unter das Waffengesetz, von denen grundsätzlich keine Verletzungsgefahr ausgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_524/2016 vom 13. September 2017 E. 1.4.2.). Die diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung sind unbehelflich. Sie scheint den Zweckartikel falsch zu verstehen. Es geht stets um die Handlungen, die Personen mit Waffen und Zubehör ausführen können.