Ad Strafbefehl A.4. Gemäss dem erstellten Sachverhalt wurden beim Beschuldigten 28 Feuerwaffen, welche wie Spazierstöcke aussahen, sichergestellt. Da die Waffen nicht als antik gelten – wovon auch die Kammer überzeugt ist, andernfalls der wissenschaftliche Mitarbeiter des Fachbereichs Waffen, Sprengstoff und Gewerbe aufgrund seiner Waffenkenntnisse darauf hingewiesen hätte, dass diese zumindest antik sein könnten (also vor 1870 hergestellt worden sein könnten [Art. 2 Abs. 2 WG]), sind die Stöcke doch allesamt im Waffenverzeichnis als «Schiessgerät, Spazierstock» beschrieben – und gemäss dem Sachverhalt grundsätzlich noch Geschosse abgeben