34 hätte wissen müssen. Er handelte folglich mindestens eventualvorsätzlich. Der subjektive Tatbestand von Art. Art. 33 Abs.1 Bst. a WG ist erfüllt. b) Ad Strafbefehl A.4. Gemäss dem erstellten Sachverhalt wurden beim Beschuldigten 28 Feuerwaffen, welche wie Spazierstöcke aussahen, sichergestellt.