In dieser wird darauf hingewiesen, dass die Nummer der gekauften Waffe sofort nach Erhalt der zuständigen kantonalen Polizeidirektion gemeldet werden muss (Ziff. 7). Dem Beschuldigten musste, wie die Vorinstanz richtig festhielt, aus all diesen Gründen bewusst gewesen sein, dass er für die beiden Seriefeuerwaffen ebenfalls eine Ausnahmebewilligung braucht. Eine Einfuhrbewilligung oder eine Grundbewilligung für die Vermittlung von Seriefeuerwaffen reichten nicht aus, was er wusste oder