Aus ihrer Argumentation, insbesondere dass die angebliche Unkenntnis der einschlägigen Bestimmungen dem Beschuldigten zu Unrecht angelastet werde, vermag die Verteidigung somit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Mit überspitztem Formalismus hat dies nichts zu tun. Im Weiteren ist erneut auf die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Anerkennung der Verkaufsbedingungen zu verweisen (pag. 651). In dieser wird darauf hingewiesen, dass die Nummer der gekauften Waffe sofort nach Erhalt der zuständigen kantonalen Polizeidirektion gemeldet werden muss (Ziff. 7).