640 Z. 30 ff.). Der Beschuldigte war sich also der Thematik bewusst, worauf auch seine Antwort auf die Frage der Gerichtspräsidentin hinweist, weshalb er anlässlich der Kontrolle vom 15. Mai 2012 nicht auch die anderen Seriefeuerwaffen vorgezeigt und dafür eine Ausnahmebewilligung beantragt habe: «Ich habe doch nicht daran gedacht. Die Waffen sind durch das Einfuhrgesuch registriert» (pag. 640 Z. 45). Aus ihrer Argumentation, insbesondere dass die angebliche Unkenntnis der einschlägigen Bestimmungen dem Beschuldigten zu Unrecht angelastet werde, vermag die Verteidigung somit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.