12 WG). Der Beschuldigte hat die Waffen sodann auch nicht nachträglich gemeldet und eine Bewilligung nachverlangt, obwohl er dies hätte tun müssen (Art. 42 Abs. 5 und 6 WG). Damit hat er objektiv gegen Art. 33 Abs.1 Bst. a WG verstossen. Betreffend den subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass der Beschuldigte für immerhin neun Waffen Ausnahmebewilligungen besass (pag. 12). Bei der Kontrolle vom 15. Mai 2012 wurde zudem offenbar noch mindestens eine weitere bewilligungspflichtige Waffe gefunden und dafür eine Ausnahmebewilligung ausgestellt (pag. 459, 3. Absatz mitte; pag. 640 Z. 30 ff.).