11.2.2 Würdigung durch die Kammer a) Ad Strafbefehl A.2. Bei den zwei Seriefeuerwaffen (Maschinengewehr Bar Nr. ________ und Maschinenpistole RFP Mauser, C96/32 Nr. ________) ist massgebend, ob der Beschuldigte die Waffen rechtmässig erworben hat. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass er die Waffen ohne die – auch nach damaligem Recht – notwendige Ausnahmebewilligung erworben hat. Die formellen Erwerbsvoraussetzungen wurden damit nicht eingehalten, womit kein rechtmässiger Besitz im Sinne des Waffengesetzes vorliegt (vgl. LEUPI-LANDTWING, in: SHK Waffengesetz, 2017, N. 42 zu Art. 12 WG).