Gemäss der Praxis ist die Leitlinie der Abgrenzung die Frage, ob sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen, oder hinreichender Anlass bestanden hätte, die Rechtswidrigkeit des Verhaltens zu erkennen. Falls Zweifel an der Rechtmässigkeit eines Vorhabens bestehen, sind Erkundigungen bei Behörden oder Sachverständigen vorzunehmen (BGE 104 IV 217 E 3a). Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (BGE 129 IV 238 E. 3.1).