33 Rechtsnorm weiss, aber fälschlich einen Rechtfertigungsgrund annimmt (sog. indirekter Verbotsirrtum; vgl. STRATENWERTH/WOHLERS, Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, N 2 f. zu Art. 21 StGB). Gemäss der Praxis ist die Leitlinie der Abgrenzung die Frage, ob sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen, oder hinreichender Anlass bestanden hätte, die Rechtswidrigkeit des Verhaltens zu erkennen.