als antik galten Hand- und Faustfeuerwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden (altArt. 2 lit. a WV) (ASLANTAS, in SHK Waffengesetz, 2017 N. 4 f. zu Art. 2 WG) Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Ein Verbotsirrtum kann in verschiedenen Formen auftreten. Dem Täter kann jegliche Kenntnis der übertretenen Norm fehlen (sog. direkter Verbotsirrtum); die andere mögliche Art des Verbotsirrtums liegt vor, wenn der Täter zwar um den Widerspruch seines Verhaltens zu einer