Im Zusammenhang mit antiken Waffen gelten einzig die Bestimmungen bezüglich des Waffentragens (Art. 27 WG) sowie des Waffentransports (Art. 28 WG) sowie die entsprechenden Strafbestimmungen (Art. 33 ff. WG). Die Definition des Begriffs «antike Waffe» wurde mit den Änderungen des Waffengesetzes, welche am 12. Dezember 2008 in Kraft traten, ins Gesetz aufgenommen. Als antike Waffen gelten seither vor 1870 hergestellte Feuerwaffen sowie vor 1900 hergestellte Hieb-, Stich- und andere Waffen. Bis zur Aufnahme der Legaldefinition ins Gesetz war der Begriff in der WV geregelt; als antik galten Hand- und Faustfeuerwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden (altArt.