Ist dies nicht der Fall und wurde keine Ausnahmebewilligung beantragt oder ein solches Gesuch abgelehnt, so muss der Besitzer die Waffe an eine berechtigte Person veräussern oder zur Aufbewahrung übertragen, ansonsten er wegen unberechtigten Besitzes belangt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_818/2015 vom 8. April 2014 E. 2.4). Für antike Waffen gelten nur die Artikel 27 und 28 sowie die entsprechenden Strafbestimmungen dieses Gesetzes. Als antike Waffen gelten vor 1870 hergestellte Feuerwaffen sowie vor 1900 hergestellte Hieb-, Stich- und andere Waffen (Art. 2 Abs. 2 WG). Im Zusammenhang mit antiken Waffen gelten einzig die Bestimmungen bezüglich des Waffentragens (Art.