Eine Ausnahmebewilligung nach altem oder geltendem Recht berechtigt zum weiteren Besitz der betreffenden Waffen. Ausgenommen von der Pflicht zur Einreichung eines Gesuchs um eine Ausnahmebewilligung ist daher, wer bereits eine gültige Ausnahmebewilligung zum Erwerb der Waffen besitzt (Art. 42 Abs. 6 WG). Ist dies nicht der Fall und wurde keine Ausnahmebewilligung beantragt oder ein solches Gesuch abgelehnt, so muss der Besitzer die Waffe an eine berechtigte Person veräussern oder zur Aufbewahrung übertragen, ansonsten er wegen unberechtigten Besitzes belangt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_818/2015 vom 8. April 2014 E. 2.4).