O., N. 23 zu Art. 5 WG). Der Besitz von Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, ist verboten und nur mit einer Ausnahmebewilligung zulässig (Art. 5 Abs. 2 Bst. b WG, Urteil des Bundesgerichts 6B_818/2014 vom 8. April 2015 E. 2.4). Wer die in Art. 5 Abs. 2 WG aufgeführten Waffen unter dem neuen Waffenrecht weiterhin besitzen wollte, hatte dafür auch bei diesen Waffen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verbots ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung einzureichen. Eine Ausnahmebewilligung nach altem oder geltendem Recht berechtigt zum weiteren Besitz der betreffenden Waffen.