Eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb nach altem oder geltendem Recht berechtigt zum weiteren Besitz der betreffenden Waffe. Ausgenommen von der Pflicht zur Einreichung eines Gesuches um eine Ausnahmebewilligung war daher, wer bereits eine gültige Ausnahmebewilligung besass (Art. 42 Abs. 6 WG). War dies nicht der Fall und wurde keine Ausnahmebewilligung beantragt oder ein solches Gesuch abgelehnt, so musste der Besitzer die Waffe an eine berechtigte Person veräussern oder zur Aufbewahrung übertragen, ansonsten er wegen unberechtigten Besitzes […] belangt werden kann (BOPP/JENDIS, a.a.O., N. 23 zu Art. 5 WG).