32 diese gemäss Art. 42 Abs. 5 WG innerhalb von drei Monaten den für die Erteilung von Ausnahmebewilligung zuständigen kantonalen Behörden melden. Wer die in Art. 5 Abs. 2 WG aufgeführten Waffen unter dem neuen Waffenrecht weiterhin besitzen wollte, hatte dafür innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verbots nach Art. 5 Abs. 2 WG ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung einzureichen. Eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb nach altem oder geltendem Recht berechtigt zum weiteren Besitz der betreffenden Waffe.