12 WG ist zum Besitz einer Waffe berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat (Art. 12 WG). Es ist in jedem Einzelfall deshalb danach zu fragen, ob für den Erwerb des fraglichen Gegenstandes gemäss der im Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung des WG eine Ausnahmebewilligung, ein Waffenerwerbschein oder ein schriftlicher Vertrag nötig war (BOPP/JENDIS, a.a.O., N. 20 zu Art. 5 WG). Wer bei Inkrafttreten des revidierten Waffengesetzes bereits im Besitz von Waffen nach Art. 5 Abs. 2 WG war, musste