Verboten ist im Weiteren der Besitz von Seriefeuerwaffen (Art. 5 Abs. 2 WG). Im Besitz einer Sache ist diejenige Person, welche die tatsächliche Herrschaft oder Gewalt über die Sache hat (BOPP/JENDIS, a.a.O., N. 19 zu Art. 5 WG). Nach Art. 12 WG ist zum Besitz einer Waffe berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat (Art.