a WG). Der Erwerb von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen ist verboten (Art. 5 Abs. 1 Bst. a WG). Die Kantone können Ausnahmen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 WG). Jede Form der rechtlichen oder tatsächlichen Übertragung von Waffen fällt unter den Begriff des Erwerbs, unabhängig davon, ob die Übertragung zu einem nur vorübergehenden Zweck erfolgt (BOPP/JENDIS, in: SHK Waffengesetz, 2017, N. 11 zu Art. 5 WG). Verboten ist im Weiteren der Besitz von Seriefeuerwaffen (Art. 5 Abs. 2 WG).