11.1.3 Würdigung durch die Kammer Die Kammer schliesst sich der einlässlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz an (vorne E. 11.1.1). Die Beschaffenheit der fraglichen Gegenstände ist nicht im eigentlichen Sinn bestritten. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Beschuldigte die Gegenstände/Waffen besessen hat. Die Verteidigung argumentiert an dieser Stelle mit rechtlichen Argumenten, auch wenn sie dies nicht ausweist respektive wiederum nicht trennt.