31 grundsätzlich keine Verletzungsgefahr ausgehe, schlage fehlt. Die Vorinstanz habe sich nicht mit der Zweckbestimmung der Norm auseinandergesetzt. Entsprechend sei auch anlässlich der Kontrollen nach Art. 29 WG der Besitz an diesen 28 «Waffen» nie bemängelt worden. Der Beschuldigte habe aufgrund der Funktionsunfähigkeit davon ausgehen dürfen, dass diese keine Bewilligung benötigten. Er habe nicht vorsätzlich gehandelt.