Andernfalls sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass die besagten Waffen nicht mehr funktionsfähig seien. Soweit Waffen nicht mehr funktionsfähig seien, könne das Waffengesetz aufgrund seiner Zweckbestimmung keine Anwendung mehr finden. Entsprechend fielen auch antike Waffen grundsätzlich (mit Ausnahme von Art. 27 und 28 WG) nicht unter das WG. Die Begründung der Vorinstanz, dass auch Gegenstände unter das WG fielen, von denen