Er habe die zwei in Frage stehenden Seriefeuerwaffen vor Inkrafttreten des Waffengesetzes während seiner Zeit als Waffenhändler mit der entsprechenden Bewilligung im Ausland erworben. Für die Einfuhr in die Schweiz habe der Beschuldigte jeweils eine Einfuhrbewilligung gemäss Kriegsmaterialgesetz beim Eidgenössischen Militärdepartement (EMD) beantragt und erhalten (z.B. Einfuhrbewilligung für das Maschinengewehr Bar, Nr. ________ aus dem Jahre 1988), womit der Erwerb rechtsgültig gewesen sei, ansonsten er die Einfuhrbewilligung nicht erhalten hätte. Davon habe der Beschuldigte jedenfalls ausgehen dürfen.