Der Beschuldigte habe zu Recht annehmen dürfen, dass er eine gültige Bewilligung für die zur Frage stehenden Seriefeuerwaffen besessen habe und der Erwerb rechtsgültig gewesen sei. Er habe nicht vorsätzlich gehandelt. Er habe die zwei in Frage stehenden Seriefeuerwaffen vor Inkrafttreten des Waffengesetzes während seiner Zeit als Waffenhändler mit der entsprechenden Bewilligung im Ausland erworben.