11.1.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung macht geltend, die von der Vorinstanz genannten Bestimmungen seien für einen Laien schwierig zu verstehen. Sogar die Vorinstanz habe ihrer Urteilsbegründung die Ausführungen zum Konkordat beilegen müssen, da die Bestimmungen nicht schnell auffindbar seien. Dass die Unkenntnis dieser Bestimmungen dem Beschuldigten angelastet werde, komme überspitztem Formalismus gleich. Der Beschuldigte habe zu Recht annehmen dürfen, dass er eine gültige Bewilligung für die zur Frage stehenden Seriefeuerwaffen besessen habe und der Erwerb rechtsgültig gewesen sei.