Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe die Waffen teilweise vor Inkrafttreten des Waffengesetzes erworben, kann auf Ziff. 3.1.2.b. vorne verwiesen werden. Auch der An- und Verkauf von Schusswaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, war in den Konkordatskantonen verboten. Ausnahmen bedurften einer Bewilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde (Art. 8 Abs. 9 Konkordat über Handel mit Waffen und Munition). Was den Erwerb der Waffen in diesem Jahrtausend betrifft, so war bereits in aArt. 5 Abs. 1 lit. d WG der Erwerb nur mit einer kantonalen Ausnahmebewilligung gestattet.