456 ff.) ergibt, dass es sich bei den genannten Waffen nicht um antike Waffen handelt. Auch der Beschuldigte hielt anlässlich seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung fest, die Feuerwaffen seien auf der Liste nicht enthalten (pag. 642 Z. 14). Aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich weiter, dass es sich vorliegend nicht um technisch endgültig unbrauchbar gemachte bzw. deaktivierte Feuerwaffen handelt, sondern dass eine Schussabgabe wohl noch möglich, wenn auch nicht wahrscheinlich wäre. Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe die Waffen teilweise vor Inkrafttreten des Waffengesetzes erworben, kann auf Ziff.