Die Waffen seien nicht mehr funktionsfähig, weshalb das Waffengesetz gar nicht zur Anwendung gelange. Es handle sich um Sammler- und Liebhaberobjekte. Zudem sei der Besitz dieser Waffen auch anlässlich der vorherigen Kontrollen nie bemängelt worden (vgl. pag. 693 ff.). An der Hauptverhandlung hielt der Beschuldigte fest, er habe diese Spazierstöcke im Zeitraum von anfangs der 70er-Jahre bis in dieses Jahrtausend erworben. Es handle sich um Museumsstücke (pag. 641 Z. 38 ff.). Anlässlich der Kontrolle vom 15.05.2012 hätten sich die Spazierstöcke an der Wand in seinem Schlafzimmer befunden. Der Beschuldigte verwies diesbezüglich auf das genannte Foto.