Nur nebenbei sei erwähnt, dass dies auch nach der heute geltenden Regelung so ist (vgl. Art. 34 WV). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschuldigten eingereichten Einfuhrbewilligungen (pag. 370 ff., 656 f.) nicht ausreichen bzw. die kantonalen Ausnahmebewilligungen nicht ersetzen. […] Das Gericht erachtet es damit als erstellt, dass der Beschuldigte auch damals für die Maschinenpistole (RFP Mauser, C 96,32, Nr. ________) und das Maschinengewehr (Bar Nr. ________) eine kantonale Ausnahmebewilligung benötigt hätte. […]