Der An- und Verkauf von Maschinenpistolen und Maschinengewehren war generell verboten und Ausnahmen bedurften einer kantonalen Ausnahmebewilligung (Art. 8 Abs. 1 und 2 Konkordat über den Handel mit Waffen und Munition). Es bedurfte somit also auch zur damaligen Zeit bei einer bestehenden Grundbewilligung für die Vermittlung eine kantonale Ausnahmebewilligung für Seriefeuerwaffen bzw. für Maschinenpistolen und Maschinengewehre. Eine Einfuhrbewilligung oder eine Grundbewilligung für die Vermittlung von Seriefeuerwaffen reichten nicht aus. Nur nebenbei sei erwähnt, dass dies auch nach der heute geltenden Regelung so ist (vgl. Art.