372 sowie Art. 7 aKMG). Weiter hielt Art. 7 Abs. 2 aKMV fest, die Erteilung von Bewilligungen für die Beschaffung einzelner Seriefeuerwaffen obliege den Kantonen. Die Kantone würden die Sammlungen solcher Waffen überwachen. Im Kanton Bern wurde ab dem 01.03.1977 der Waffenhandel im Konkordat über den Handel mit Waffen und Munition (SR 514.542) geregelt. Der An- und Verkauf von Maschinenpistolen und Maschinengewehren war generell verboten und Ausnahmen bedurften einer kantonalen Ausnahmebewilligung (Art. 8 Abs. 1 und 2 Konkordat über den Handel mit Waffen und Munition).