aKMV vom 10.01.1937, SR 514.511, siehe Beilagen). Der Beschuldigte durfte vorliegend gemäss den von ihm eingereichten Dokumenten nur vermitteln. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte zum Import von Seriefeuerwaffen bereits bei Einreichung des Gesuchs dem Eidgenössischen Militärdepartement den Namen des Kunden bekannt geben und sich als Lieferant bzw. Vermittler eintragen musste. Aus der sich in den Akten befindenden Grundbewilligung ergibt sich weiter, dass die Grundbewilligung die aufgrund des kantonalen Rechts einzuholenden Bewilligungen nicht ersetzt (vgl. pag. 372 sowie Art. 7 aKMG).