Am 10.07.1986 wurde ihm die Vermittlung von Seriefeuerwaffen bis Kaliber 11.5mm bzw. am 02.07.1986 (siehe Stempel) die Vermittlung von halbautomatischen Handfeuerwaffen gewährt (pag. 372 f.). Nach dem damals geltenden Bundesgesetz über das Kriegsmaterial vom 30.06.1972 (aKMG, SR 514.51, siehe Beilagen) war es ohne Grundbewilligung des Bundes untersagt, Kriegsmaterial herzustellen, zu beschaffen, zu vertreiben oder die Beschaffung oder den Vertrieb zu vermitteln (Art. 4 aKMG). Grundbewilligungen für den Handel mit Seriefeuerwaffen wurden jedoch nicht erteilt (Art. 7 aKMV vom 10.01.1937, SR 514.511, siehe Beilagen).