29 Der Beschuldigte reichte weiter Belege ein, die aufzeigen, dass er am 28.07.1982 die Grundbewilligung für die Beschaffung und den Vertrieb von Repetier-, Hand- und Faustfeuerwaffen vom Kaliber 6.2mm bis zum Kaliber 11.5mm mit Ausnahme vom Seriefeuerwaffen und halbautomatischen Handfeuerwaffen jeglichen Kalibers erhalten hat (pag. 372 f.). Am 10.07.1986 wurde ihm die Vermittlung von Seriefeuerwaffen bis Kaliber 11.5mm bzw. am 02.07.1986 (siehe Stempel) die Vermittlung von halbautomatischen Handfeuerwaffen gewährt (pag.